Zentrales Verfahren

Zentrale Verfahren zur internen Akkreditierung finden für jedes Cluster zunächst einmal im Zeitraum bis WiSe 2026/27 für einen sich anschließenden Akkreditierungszyklus von 6 Jahren statt, wobei perspektivisch, für den Fall der System-Reakkreditierung, eine Erweiterung des Akkreditierungszyklus auf 8 Jahre angestrebt wird.

Die Entscheidung über die interne Akkreditierung wird durch eine ad hoc besetzte Bewertungskommission aus Universitätsmitgliedern vorgenommen. Deren Aufgabe ist die Erstellung eines Bewertungsberichts anhand der inhaltlichen Bewertungskriterien und mit der Empfehlung einen Studiengang zu akkreditieren, mit Auflagen zu akkreditieren oder die Akkreditierung zu versagen. Auflagen können nur vorgeschlagen werden, wenn die Bewertungskommission Qualitätsziele der inhaltlichen Bewertungskriterien für nicht erfüllt hält; ergänzend können Empfehlungen ggü. der betroffenen Fakultät ausgesprochen werden. Für diesen Prozess stehen die Ergebnisse der Qualitätsrunden, aus ihnen abgeleiteten Maßnahmen sowie die Stellungnahmen der externen Gutachtenden, die aktuellen Studiengangsordnungen und Studiengangsreports zur Verfügung. Die Bewertungskommission hat darüber hinaus die Möglichkeit, im Gespräch mit Studierenden sowie Lehrenden und/oder Studiengangsverantwortlichen weitere Informationen einzuholen und ihren Eindruck zu vervollständigen, auch etwa soweit einzelne inhaltliche Bewertungskriterien im dezentralen Verfahren nicht vertieft beraten worden waren.

Die Erfüllung der formalen Akkreditierungskriterien gemäß Nds. Studienakkreditierungsverordnung wird durch die Abteilung Studium und Lehre geprüft und im Bewertungsbericht ergänzt.

Eine Bewertungskommission besteht in der Regel aus 5-7 Personen der Universität, die weder in einem zu bewertenden Studiengang tätig sein oder einer betroffenen Fakultät angehören dürfen (Befangenheit). Bei der Zusammensetzung der Bewertungskommission muss eine Mehrheit in der Lehre tätiger Personen und soll die Beteiligung der Studierenden mit einem Anteil nicht unter 40 % sichergestellt sein, eine Mehrheit der Hochschullehrergruppe soll sichergestellt werden. Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität ist beratendes Mitglied der Bewertungskommission.

Innerhalb eines zentral gebildeten Bewertungspool zur internen Akkreditierung werden die anstehenden zentralen Bewertungen ausgeschrieben, um Bewertungskommissionen zu bilden oder ggf. zu bestellen. Die Nominierung zur Aufnahme in diesen Pool erfolgt durch ein Organ der Universität, einer Fakultät oder der Studierendenschaft. Den Bewertungspool, einschließlich der Schulung von Mitgliedern, betreut die Abteilung Studium und Lehre.

Die betroffene(n) Fakultät(en) der zentralen Bewertung können zum Bewertungsbericht der Bewertungskommission Stellung nehmen. Die endgültige Entscheidung über die interne Akkreditierung trifft das Präsidium, wobei es nur aus wichtigen Gründen (bspw. zur Nivellierung unterschiedlicher Bewertungslinien) von den Vorschlägen der Bewertungskommission abweichen wird.

Neben der Veröffentlichung der Akkreditierungsentscheidungen und Bewertungsberichte, wird auch der Senat regelmäßig über interne Akkreditierungsentscheidungen informiert.

Im Falle einer belastenden Akkreditierungsentscheidung sieht der interne Schlichtungsprozess die Möglichkeit der Beschwerde für die betroffene(n) Fakultät(en) vor. Soweit das Präsidium der Beschwerde nicht abhilft, ist die Bildung einer Schlichtungskommission vorgesehen. Die Schlichtungskommission kann empfehlen, an der getroffenen Akkreditierungsentscheidung festzuhalten, die Akkreditierungsentscheidung auf Basis der Beteiligung einer weiteren internen Bewertungskommission neu zu bewerten oder in besonders konfliktbeladenen Fällen eine externe Bewertungskommission zu bilden und den betroffenen Studiengang auf Grundlage eines Selbstberichts der betroffenen Fakultät(en) analog einer Programmakkreditierung bewerten zu lassen. Führt diese durchgeführte weitere Bewertung zu einem im Wesentlichen gleichen Bewertungsergebnis, ist eine erneute Beschwerde ausgeschlossen. Das Präsidium kann die für den Beschwerdefall vorgesehenen Maßnahmen auch vorab ergreifen, wenn die Stellungnahme der betroffenen Fakultät(en) zum Bewertungsbericht bereits einen erheblichen Dissens erkennen lassen.

zuletzt geändert: 24.04.2023 10:35