Anrechnung externer Leistungen

In der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO, dort § 13) ist die Anrechnung von Leistungen, die an anderen Bildungseinrichtungen oder im Ausland sowie hochschulextern erworben wurden, umfassend und verbindlich geregelt.

So werden zum Beispiel Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie in den gleichen Studiengängen an deutschen Universitäten oder in als gleichartig anerkannten Studiengängen anderer in- und ausländischer Hochschulen erbracht wurden.

Daneben werden weitere gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet. Gleichwertigkeit besteht, wenn die auf Grund eines Moduls vermittelten Kompetenzen, Anrechnungspunkte und Prüfungsanforderungen denjenigen von Modulen des Studiengangs entsprechen, ebenso wenn Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen von Modulen des betreffenden Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Bei angerechneten Leistungen wird die durch die zertifizierende Stelle vergebene Anzahl von Anrechnungspunkten übernommen. Wenn keine Anrechnungspunkte vergeben wurden, wird die in Göttingen für diese Leistung vergebene Punktzahl übernommen. Die Anrechnung gleichwertiger Leistungen umfasst insbesondere auch außerhalb von Hochschulen erbrachte Leistungen, soweit sie nicht vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung im schulischen Bereich erworben wurden.

Bei der Anrechnung beachtet die Universität übergeordnete, nationale und internationale Vereinbarungen, insbesondere das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (sogenannte Lissabon-Konvention); auch dies wird in der Allgemeinen Prüfungsordnung explizit geregelt.

Studien- und Prüfungsleistungen, die ein*e Student*in an ausländischen Universitäten erbringt, sind insbesondere anzuerkennen, soweit vorab Lernverträge („Learning Agreements“) abgeschlossen wurden. Hierzu wird den betroffenen Studierenden aller Studiengänge nachdrücklich geraten. In Studiengängen mit vorgeschriebenen Studienaufenthalten im Ausland ist der Abschluss eines Learning Agreement verbindlich vorgeschrieben; für vorgeschriebene Auslandsaufenthalte in Staaten außerhalb des europäischen Hochschulraums regeln die Prüfungs- und Studienordnungen ferner jeweils spezielle Verfahren zur Umrechnung der jeweiligen nationalen Bemessungsgrößen für Lehr- und Studienleistungen. Auch in diesem Bereich gelten stets die allgemein geregelten Schutzbestimmungen für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, insbesondere die Möglichkeit gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbringen zu können.

Insgesamt wird damit grundsätzlich gewährleistet, dass Aufenthalte an anderen Hochschulen (oder in der Praxis) auch ohne Zeitverlust möglich sind. In einigen Fakultäten können die Student*innen auf eine Datenbank zurückgreifen, in der bereits einmal für den jeweiligen Studiengang eingebrachte und anerkannte Module anderer Standorte dokumentiert werden. Dies erleichtert den Studierenden die Vorbereitung eines Auslandsaufenthaltes, die Erstellung des jeweiligen Learning Agreement und bedeutet eine größere Planungssicherheit hinsichtlich der Anrechnung ihrer im Ausland erbrachten Leistungen.

zuletzt geändert: 24.04.2023 10:04